Enterbt zu werden ist nicht schön, doch was viele Pflichtteilsberechtigte erwartet, wenn es an die Auszahlung der Ansprüche geht, kann in vielen Fällen nur als Krimi bezeichnet werden. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können.
Sie als naher Verwandter eines Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn Sie vom Erbe ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den Sie als Anspruchsberechtigter nach der gesetzlichen Erbfolge hätten.
Anders als Erben, die auch ohne eigenes Zutun ein Erbe annehmen können, werden Sie als Berechtigter Ihren Pflichtteil nicht automatisch und ohne eigenes Zutun erhalten, hier heißt es, aktiv zu werden, sobald Sie von Ihrer Enterbung erfahren.
Sofern Sie alle Bedingungen für den Pflichtteil erfüllen, sollten Sie bei den Erben schriftlich eine Auskunft über den Nachlassbestand in Form eines Nachlassverzeichnisses einfordern. Auf dieser Grundlage lässt sich später Ihr Pflichtteil berechnen. Erben sind verpflichtet, Sie als Pflichtteilsberechtigten über den Nachlass zu informieren und Ihnen ein Nachlassverzeichnis auszuhändigen. Im gleichen Zug sollten Sie auch Auskunft über etwaige vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen einholen, denn möglicherweise steht Ihnen auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu – auch hier besteht für die Erben Ihnen gegenüber eine Auskunftspflicht.
Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie sich mit einem von den Erben erstellten, also einem sogenannten privaten Nachlassverzeichnis zufriedengeben. Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, dass private Nachlassverzeichnisse von denen, die sie erstellen, häufig nicht als offizielle Auskunft angesehen werden und dass daher gelegentlich auch das eine oder andere verschwiegen wird. – auch wenn die Konsequenzen falscher Angaben für die Erben ganz erheblich sein können. Das kann auch eine strafrechtliche Relevanz einschließen.
Daher unser Rat: Sie als Pflichtteilsberechtigter sollten darauf bestehen, das Ihnen vorgelegte Nachlassverzeichnis von einem Notar beglaubigen zu lassen. Lassen Sie diesen Anspruch nicht ungenutzt. Die Erben müssen dieses auf Anfrage in Auftrag geben, die Kosten dafür werden vom Nachlass abgezogen. Wir empfehlen Ihnen aber auch, das notariell beglaubigte Nachlassverzeichnis anwaltlich prüfen zu lassen, weil es auch fehlerhaft sein kann.
Pflichtteilsergänzungsanspruch – was ist das? Hier erfahren Sie mehr darüber.
Der nächste Schritt besteht darin, den konkreten Nachlasswert zu ermitteln. Zum Nachlass gehören Vermögensgegenstände wie
Diese Liste lässt sich noch um einiges verlängern, je nachdem, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden. Während es bei Geld und Wertpapieren wenig Diskussionen um die Bestimmung des Gesamtwerts geben mag, ist die Sache bei Gegenständen, Immobilien oder gar Unternehmen schon schwieriger. An dieser Stelle würden wir Ihnen raten, den genauen Nachlasswert mithilfe eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Übrigens sollten Sie auch wissen, dass Gutachten der Gegenseite als sogenannter Parteivortrag anzusehen und daher nicht unabhängig sind.
Da Sie auf den Pflichtteil gesetzt wurden, müssen Sie als Nächstes herausfinden, wie hoch Ihre Pflichtteilsquote ist. Gibt es zwei gleichberechtigte Erben, ist die Erbquote jedes Erben in der Regel 50 %. Da der Pflichtteil exakt die Hälfte des Erbanspruches beträgt, ist die Pflichtteilsquote 25 %. Diese Formel zur Ermittlung der Pflichtteilsquote können Sie auch anwenden, wenn es mehr oder weniger Erben gibt.
Ausnahmen: Bei Ehepartnern hängt die Höhe der Pflichtteilsquote zudem davon ab, welchen Güterstand die Eheleute vereinbart haben. Eine geringere Pflichtteilsquote haben Eltern eines verstorbenen Kindes, das selbst keine eigenen Kinder hinterlassen hat.
Auskunft einfordern: Wenn Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen wollen, können Sie den ersten Schritt selbst machen: Der besteht darin, den Erben ein Schreiben zu senden, in dem Sie diese auffordern, Ihnen über den Umfang des Erbes Auskunft zu erteilen, und dafür eine angemessene Frist setzen, beispielsweise 4 Wochen. Diesen Brief sollten Sie am besten als Einschreiben mit Rückschein versenden. Auch wenn Sie mit den Erben verwandt sind und möglicherweise sogar im selben Haus wohnen, sollten Sie das Schreiben per Post zustellen lassen, anstatt es einfach in den Briefkasten zu stecken oder gar wortlos auf den Frühstückstisch zu legen. Beim Pflichtteil handelt es sich um einen erheblichen Vermögenswert. Unserer Erfahrung nach unterlaufen vielen Pflichtteilsberechtigen sowohl formale als auch strategische Fehler, die von der Gegenseite gerne ausgenutzt werden. Denken Sie bei Ihrem Schreiben daher auch daran, die Frist einzuhalten.
Prüfung der Auskünfte, Feststellung des Nachlasswerts: An dieser Stelle enden bereits die Maßnahmen, die Sie selbst ergreifen können. Es ist ratsam, für die weiteren Schritte professionelle Unterstützung zu suchen, denn bereits die Prüfung von erhaltenen Auskünften ist komplex, besonders wenn zum Erbe Immobilien oder auch Unternehmen gehören. Diese Vermögensgegenstände sind von erheblichem Wert und allein die tatsächliche Wertfestsetzung, die dann auch zur Berechnung Ihres Pflichtteils herangezogen wird, ist häufig ein Streitauslöser. Und das ist auch nachvollziehbar, wie das folgende Beispiel eines Mannes zeigt, der uns vor einiger Zeit kontaktierte: Nach dem Tod seines Vaters stellte sich heraus, dass der Bruder des Mannes als Erbe bestimmt war, während der Mann selbst enterbt, d. h. auf den Pflichtteil gesetzt wurde. An seinem Pflichtteilsanspruch zweifelte niemand, aber der Wert des Hauses wurde zum Zankapfel – während der Bruder den Wert des Hauses mit ungefähr 400.000 Euro ansetzte, was einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 100.000 Euro ergeben hätte, vermutete der pflichtteilsberechtigte Bruder, dass der Wert des Hauses mindestens 600.000 Euro beträgt, was zu einem Anspruch in Höhe von 150.000 Euro geführt hätte.
Außergerichtliche Lösung: Erfahrungsgemäß rechnen sich Erben häufig auf diese Weise arm, und genau das führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wer hier frühzeitig einen Anwalt einschaltet, der sich mit der Wertfestsetzung und der zu erwartenden Ausurteilung in gerichtlichen Auseinandersetzungen auskennt, kann diese manchmal verhindern, indem zunächst einmal außergerichtlich Druck aufgebaut wird. Schon allein aus Kostengründen sollte Ihr Anwalt stets versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Gerichtsverfahren: Allerdings können wir aus unserer langjährigen Erfahrung sagen, dass es viele Erben darauf ankommen lassen und bewusst das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens eingehen, denn die Erben wissen, dass nicht jeder die Kraft und vor allem das Geld hat, dieses Verfahren durchzuziehen. Doch dieses Verhalten sollten Sie sich nicht gefallen lassen.
Diese Verfahren, bei denen es meist um hunderttausende Euro oder mehr geht, sind stets vor dem Landgericht zu führen. Hier müssen Sie einen Anwalt einschalten, da vor allen Landgerichten gesetzlicher Anwaltszwang besteht. Sie sehen, Sie sind bei Pflichtteilsauseinandersetzungen in Ihrem eigenen Handeln stark eingeschränkt, denn für die meisten Schritte ist es entweder empfehlenswert oder sogar vorgeschrieben, einen Anwalt einzuschalten.
Bevor Sie die Schritte, die Sie selbst unternehmen wollen, einleiten, empfehlen wir Ihnen, uns zu kontaktieren. Nutzen Sie hierzu unsere gebührenfreien Beratungsangebote. Auf Wunsch können wir Ihnen auch die notwendigen rechtssicheren Vorlagen zur Geltendmachung oder zum Auskunftsersuchen zukommen lassen.
Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihren Anspruch anmelden und was Sie tun sollten, wenn die Erben Probleme machen.
Wir besprechen mit Ihnen die richtige Strategie zur Durchsetzung Ihres Anspruches und zeigen angemessene Lösungswege auf.
Wie hoch ist Ihr Anspruch wirklich? Haben Sie etwas übersehen? Wir finden es heraus.
Steht der genaue Nachlasswert fest, folgt der nächste Schritt: Nein, es handelt sich in der Regel nicht um die Auszahlung. Vorher müssen die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu gehören etwaige Schulden des Erblassers sowie die sogenannten Erbfallschulden wie zum Beispiel Bestattungskosten oder die Kosten für die Testamentseröffnung. Erst nach dem Abzug dieser Verbindlichkeiten steht die Höhe des Nachlassvermögens fest, das unter Erben und etwaigen Pflichtteilsberechtigten verteilt wird. Wenn Sie unsicher sind, welche konkreten Verbindlichkeiten vom Erbe abgezogen werden können und welche nicht, helfen wir Ihnen gerne.
Wie Ihr nächster Schritt aussieht, hängt davon ab, wie kooperativ sich der oder die Erben Ihnen gegenüber verhalten: Nicht immer ist es notwendig, vor Gericht zu ziehen. Selbst wenn Ihr eigener Vorstoß keinen Erfolg haben sollte, kann ein Anwalt bereits mit einem ersten Schreiben ordentlich Bewegung in die Angelegenheit bringen, weil dies signalisiert, dass Sie sich nicht alles gefallen lassen und Sie vor allem nicht mehr allein Ihr Recht durchsetzen werden, sondern einen Profi an Ihrer Seite haben. Liegt dann das gewünschte Ergebnis dann immer noch nicht vor, hilft alles nichts, Sie müssen schärfere Geschütze auffahren, bis hin zum Beschreiten des Gerichtswegs.
Aber keine Sorge, bis dahin gibt es noch eine ganze Reihe von juristischen Maßnahmen, die ein Anwalt für Sie ergreifen kann, damit es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt. In der Hälfte aller Konflikte um den Pflichtteil muss in mehr oder weniger großem Umfang geklagt werden, weil die Erben es darauf ankommen lassen. Das ist dann nicht sehr schön, aber notwendig und daher sollten Sie dieses Verfahren unbedingt gewinnen. Also kommt es jetzt auf die richtige Vorbereitung an. Zuständig ist übrigens niemals das Nachlassgericht, sondern bei niedrigen Streitwerten (bis 5000 €) das Amtsgericht, sonst aber immer das Landgericht.
Nicht nur im Erbrecht gilt, dass bei Streitigkeiten mit mehr als 5.000 Euro Streitwert ein Anwalt hinzugezogen werden muss. Ab diesem Grenzwert sieht der Gesetzgeber den Ausgang eines Verfahrens als so wesentlich an, dass er nicht leichtfertig durch fehlenden juristischen Sachverstand gefährdet werden sollte. Ab dieser Höhe sind die Landgerichte zuständig. Zum Vergleich: Bei Streitigkeiten mit geringerem Streitwert liegt die Zuständigkeit bei Amtsgerichten, vor denen kein Anwaltszwang herrscht. Jeder kann in einem Verfahren selbst entscheiden, ob er oder sie einen Anwalt hinzuzieht. Gelegentlich kommt es dort vor, dass den streitenden Parteien geraten wird, dringend einen Anwalt hinzuzuziehen. Das geschieht meistens dann, wenn die Kläger oder die Beklagten dem Geschehen nicht gewachsen sind und so ziemlich alles falsch machen, was man falsch machen kann. Dieses Problem gibt es vor Landgerichten aufgrund des Anwaltszwangs nicht, doch eines sollten Sie wissen: Anwalt ist nicht gleich Anwalt. Obgleich alle Anwälte formal die gleiche Ausbildung an Universtäten und Hochschulen erhalten haben, sind die Erfolgsquoten bei Anwälten im späteren Berufsleben sehr unterschiedlich. Vielen Anwälten liegt es einfach nicht, die Interessen von Mandanten mit aller Entschlossenheit zu vertreten. Sie suchen daher schnelle, meist einvernehmliche Lösungen. Bei Pflichtteilsauseinandersetzungen sind diese jedoch nicht angebracht, da das Ergebnis meist deutlich schlechter ausfällt.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wie sich Ihr Anspruch noch erhöhen kann, lesen Sie hier.
Alles richtig machen: So können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch einfordern
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