Erbschaftssteuern sparen ist keine Sache des Zufalls, sondern eine bewusste Entscheidung. Hierzu ist es notwendig, alle erbrechtlichen Instrumente unter dem Gesichtspunkt der Erbschaftssteuer miteinander zu vergleichen. Und das lohnt sich, denn mit dem richtigen Regelungsinstrument können oftmals sogar die Erbschaftssteuern vollständig eingespart werden. Doch zunächst sollten Vererbende erst einmal klar benennen, welche Aspekte der Nachlassregelung ihnen besonders wichtig sind. Obgleich es neben der Vermeidung von Erbschaftssteuern weitere Schwerpunkte bei einer Nachlassregelung gibt, z.B. die Absicherung des länger lebenden Ehepartners, der Streitvermeidung unter den Erben oder der Schutz der erarbeiteten Vermögenswerte gegen jede Art von Verlust, so steht die Vermeidung von Erbschaftssteuern bei vielen im Vordergrund der Überlegungen.
Nicht immer sind alle Ziele gleichermaßen gut erreichbar und manchmal, besonders bei höheren Vermögenswerten, ist man gezwungen, Prioritäten zu setzen. Es ist auch möglich, dass unterschiedliche Ziele nur dann erreichbar sind, wenn die hierzu notwendige Regelung in der Umsetzung etwas teurer ist. Ein Beispiel aus der Praxis: „Ich möchte nicht, dass meine Kinder Erbschaftssteuern bezahlen müssen.“ Ein häufiger Satz. Wenn ich jetzt zusätzlich auch noch sage: „Ich möchte ebenfalls, dass mein Ehepartner abgesichert ist, wenn mir etwas passiert.“, dann habe ich zwei sehr unterschiedliche Ziele festgelegt, für die man ganz unterschiedliche Lösungswege beschreiten muss und für die auch mit ganz unterschiedlichen Kosten zu rechnen ist.
Ob und wie diese Ziele erreichbar sind, hängt von mehreren Faktoren ab. So entscheidet schon allein der Wert einer Immobilie darüber, welche erbrechtlichen Möglichkeiten in Frage kommen und welche sich von vornherein verbieten. Damit verbunden sind auch jeweils unterschiedlich hohe Kosten. Der steuerfreie Übergang von Mehrfamilienhäusern ist mit höheren Kosten verbunden als der Übergang wertmäßig geringerer Immobilien. Wer seinen Fokus auf Einsparung der Steuern legt und hierfür die richtige Strategie verfolgt, kann seinen Erben viel Gutes tun. Eine unbelastete Immobilie zu bekommen, ist unbezahlbar. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Erben jahre- oder jahrzehntelang von Anfang an vermeidbare Erbschaftssteuerzahlungen bei der Hausbank abstottern und an der ererbten Immobilie lange Zeit wenig Freude haben. Wer Erbschaftssteuern sparen will, sollte wissen, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen Kosten der erbrechtlichen Regelung und den Folgekosten (Steuerbelastung, Erbscheinkosten usw.) gibt. Ein handgeschriebenes Testament löst kein noch so kleines Steuerproblem. Wer Steuern sparen will, wird anstelle eines Testaments oder eines Erbvertrages auf eine andere erbrechtliche Lösung wie die Vermögensübertragung zu Lebzeiten o.ä. ausweichen müssen, die in der Umsetzung jedoch einige Kosten verursachen wird, aber später zu keinen oder deutlich weniger Erbschaftssteuern führen wird, wenn die Regelung mit Bedacht gewählt und umgesetzt wurde.
Grundsätzlich gilt, je später Immobilien auf Erben übergehen, desto höher ist die damit verbundene Erbschaftssteuer. Wer die Übergabe von Vermögenswerten zu Lebzeiten verpasst und ohne eine vorausschauende Regelung stirbt, brockt seinen Erben eine nicht mehr reduzierbare Erbschaftssteuer ein. Und noch ein letzter Tipp: Warten Sie mit der Weitergabe von Immobilien auf Ihre künftigen Erben nicht zu lange. Einige Positionen, die den Wert der Immobilien reduzieren können, sind abhängig vom Lebensalter des Vererbenden und reduzieren sich von Jahr zu Jahr.
Welche Erbschaftssteuern kommen auf die Erben zu? Zu jeder erbrechtlichen Planung gehört die Klärung der Erbschaftssteuern einfach mit dazu. Damit verbunden sollte stets die Frage sein, wie diese Steuern reduziert oder gänzlich vermieden werden können. Wir haben für Sie verschiedene Steuerrechner zusammengestellt.
Wie groß die Unterschiede bei der Erbschaftssteuer zwischen der gesetzlichen Erbfolge und einer Regelung per Berliner Testament für Familien sind, zeigt dieser innovative Rechner.
Mit diesem Rechner finden Sie heraus, wieviel Erbschafts- oder Schenkungssteuer Sie zahlen müssen, abhängig von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Vererbenden oder Schenkenden.
Ein beliebtes Mittel, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu sparen, ist die Kettenschenkung. Hierbei werden Vermögensgegenstände von erheblichem Wert, meist Immobilien, in mehreren Etappen weiterverschenkt. Wir erläutern, wie eine Kettenschenkung funktioniert und welche Grenzen es hierbei gibt.
Die Unterschiede im steuerlichen Bereich lassen sich am besten anhand eines kurzen Beispiels beschreiben: Ein Großvater möchte seine Wohnung im Wert von 400.000 Euro an seinen Enkel verschenken. Bei einer direkten Schenkung von Großeltern auf Enkel haben Enkel einen Steuerfreibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Da die Wohnung aber einen Wert von 400.000 Euro hat, fällt die Hälfte der Wohnung, nämlich 200.000 Euro, mit momentan 11 % Steuersatz in die Besteuerung. Gemäß der Steuerklasse 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts würde der Fiskus dann 22.000 Euro Steuern fordern. Wenn der Großvater allerdings die Wohnung zunächst auf das eigene Kind übertragen würde, wäre diese Übertragung aufgrund des Steuerfreibetrages an Kinder in Höhe von 400.000 Euro komplett steuerfrei. Wenn dann das Kind die Wohnung an den Enkel weiterverschenkt, wäre das eine typische Kettenschenkung. Da der Enkel gegenüber seinen Eltern ebenfalls einen Steuerfreibetrag hat, wäre auch diese Schenkung steuerfrei. Die Steuerersparnis liegt in diesem Fall bei 22.000 Euro.
Auch wenn ein Wertgegenstand weiterverschenkt werden soll, ist jeder Eigentümer für die ordnungsgemäße Versteuerung zuständig. Wer glaubt, gegenüber dem Finanzamt eine nur kurz in seinem Eigentum befindliche geschenkte Immobilie nicht als Schenkung angeben zu müssen, weil er oder sie die Immobilie nach kurzer Zeit weitergibt, begeht eine Steuerstraftat. Eine Meldepflicht gilt übrigens auch für Schenkungen, deren Wert unterhalb des Steuerfreibetrags liegt. In jedem Fall hat die Schenkung Auswirkungen auf den Steuerfreibetrag jedes Empfängers, auch wenn die Immobilie bereits nach kurzer Zeit weiterverschenkt wird, denn der Freibetrag wird mit der Schenkung ganz oder teilweise aufgebraucht und steht erst wieder nach Ablauf von 10 Jahren ab der Schenkung zur Verfügung. Die Besteuerung erfolgt, weil die Immobilie in das Eigentum des Zwischenempfängers gelangt ist und dieser selbst entscheidet, ob und wann er diese weitergibt.
Eine Kettenschenkung ist im Grunde nichts anderes als zwei hintereinander folgende separate Schenkungen und funktioniert natürlich nur dann, wenn der zunächst Beschenkte den Vermögenswert auch tatsächlich an den gewünschten späteren Empfänger weitergibt. Und genau hier liegt das Problem: Rechtlich gesehen muss der zuerst Beschenkte frei in seiner Entscheidung sein. Er kann den Vermögensgegenstand auch selbst behalten oder an jemand anderen weitergeben. Wird diese Freiheit durch Vertragspassagen zwischen dem Schenkenden und dem zuerst Beschenkten eingeschränkt, wird die Schenkung steuerrechtlich nicht als Kettenschenkung, sondern als direkte Schenkung angesehen. Damit wäre es nicht mehr möglich, die steuerlichen Vorteile einer Kettenschenkung in Anspruch zu nehmen.
Immer wieder werden Schenkungen zu Lebzeiten an bestimmte Empfänger vorgenommen, um Ansprüche für Pflichtteilsberechtigte zu minimieren oder vollständig zu verhindern. Auch hier wieder ein Beispiel: In einer Familie mit einem Sohn und einer Tochter hat die Tochter ein schweres Drogenproblem und kommt aus Sicht der Eltern nicht als Erbin in Frage. Allerdings hat die Tochter im Falle einer Enterbung Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Nun befürchten die Eltern, dass auch die Auszahlung dieses Pflichtteils ihrer Tochter nicht helfen wird, wieder auf die Beine zu kommen, sondern das Problem eher weiter verschärft, indem ihr Kind das Geld in Drogen investiert. Der Ehemann möchte daher das Haus, das ihm allein gehört und das einen Wert in Höhe von 800.000 Euro hat, an seinen Sohn weitergeben. Er hat in einem Artikel gelesen, dass Kindern ein Steuerfreibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro zusteht. Eine direkte Übertragung des Hauses an den Sohn würde somit zu einer Schenkungssteuer in Höhe von 15 % auf den zu versteuernden Anteil führen. Insgesamt wären dann 60.000 Euro Schenkungssteuern fällig. Um auch den Steuerfreibetrag zu nutzen, der seinem Sohn über die Ehefrau zustünde, schenkt der Ehemann das Haus zur Hälfte seiner Ehefrau, die nun die Haushälfte im Wert von 400.000 Euro an das Kind weitergeben kann. Haben die Eltern mit dieser Kettenschenkung alles richtig gemacht? Leider nein, denn das Ziel, den Pflichtteil der Tochter durch die Übertragung der Immobilie an den Sohn nach und nach auszudünnen, wird damit nicht erreicht. Übertragungen unter Eheleuten, ganz gleich ob mit oder ohne Nießbrauch, führen nicht dazu, dass der Pflichtteilsanspruch eines Kindes geringer wird. Dem Vater bleibt also nichts anderes übrig, als die Wohnung direkt auf seinen Sohn zu übertragen, die Steuern in Kauf zu nehmen und auf diese Weise den Pflichtteil der Tochter jährlich um 10 % abzuschmelzen. Nach Ablauf von 10 Jahren ab der Schenkung wird die Immobilie nicht mehr zur Berechnung von Pflichtteil- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen herangezogen. Dieses Beispiel zeigt die Grenzen der Kettenschenkung auf. Es empfiehlt sich, nicht nur steuerliche Aspekte, sondern auch und insbesondere Pflichtteilsansprüche mit zu berücksichtigen, um teure Fehler zu vermeiden. Vergleichen wir die Höhe der Steuern mit dem Schaden, der den oder dem Erben durch eine Pflichtteilszahlung entstehen würde, so ist die Übertragung mit Steuerzahlung deutlich günstiger für die Erben.
Eine Immobilie bekommen und sofort weiterverschenken, am besten noch ohne Steuern zahlen zu müssen, klingt verlockend, doch das ist nicht möglich. Bei einer sofortigen Weitergabe geht das Finanzamt in der Regel von einem Gestaltungsmissbrauch der Schenkung aus und wird diese nicht als Kettenschenkung, sondern als direkte Schenkung einstufen. Es empfiehlt sich, eine gewisse Zeit verstreichen zu lassen und erst dann eine gesonderte Schenkung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wird oft von einer sog. Schamfrist gesprochen.
Aus unserer Sicht ist es ein legitimer Wunsch, wenn man bestrebt ist, Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zu vermeiden. Da die Finanzämter in diesem Zusammenhang kontinuierlich aufgerüstet haben und genau hinschauen, wie weitere Steuergroschen eingetrieben werden können, sollten Sie dagegenhalten. Das Mindeste, was Sie tun können, ist eine Beratung oder eines unserer Webinare zum Thema Übertragung und Schenkung in Anspruch zu nehmen. Es lohnt sich.
Was tun, wenn sich mehrere Erben ein großes Objekt teilen sollen? Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann der Vererbende alle Erben in unterschiedliche und umfangreiche Vertragswerke zwingen, indem so ziemlich alles, was irgendwie geregelt werden kann, geregelt wird. Ein recht komplizierter Ansatz. Die mit Abstand einfachste Lösung, um große Vermögenswerte zusammenzuhalten, ist hingegen der sogenannte Familienpool. Hierbei handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Regelung des Erbes. Es wird also eine Gesellschaft gegründet. Das kann beispielsweise eine haftungsbegrenzte GmbH sein. Unter den kombinierten Gesellschaftsformen stellen die GmbH & Co. KG, aber auch Genossenschaften ein geeignetes Modell dar.
Steht die Rechtsform der Gesellschaft mit den dazu gehörenden Organen der je nach Rechtsform sehr unterschiedlichen Verwaltung, treten die Erben dieser Gesellschaft bei. Besonders große Wohnkomplexe oder Gewerbeeinheiten wie Einkaufszentren lassen sich auf diese Art gut bewirtschaften. Mit dem Beitritt entschließen sich die Erben, einer vertraglichen Ordnung zuzustimmen, die Streit unter den Gesellschaftern, sofern dieser auftreten sollte, in geordnete Bahnen lenkt. Verglichen mit der Aufteilung eines Erbes unter einzelnen Erben, die mitunter Jahre dauern kann und das Ererbte während dieser Zeit dem stetigem Risiko eines Totalverlustes aufgrund widerstreitender Interessen aussetzt, erfolgt im Familienpool die lückenlose Bewirtschaftung des Gesamterbes im Verbund aller Beteiligten. Das gemeinsame Interesse steht dabei im Vordergrund. Die Verträge zum Familienpool sollten so gestaltet sein, dass im Falle eines Austritts eines Gesellschafters eine Entschädigung gezahlt wird, die den Bestand des Gesamten nicht gefährdet. Dieses Vorgehen ist nicht nur im Sinne des Vererbenden, sondern auch der übrigen Erben. Das Lebenswerk wird erhalten, und wer andere Pläne hat, kann diese verfolgen, ohne dass diese zu einer existentiellen Gefahr für das Objekt werden.
Sinnvollerweise erfolgt die Planung des Familienpools frühzeitig, so dass alle späteren Erben es sich überlegen können, ob sie dieser Regelung beitreten. Wer das nicht will, wird üblicherweise enterbt und erhält dann nur den Pflichtteil. Meist ist dieser Pflichtteil zum Zeitpunkt des Todes dann schon deutlich reduziert und wird dann aufgrund geringerer Höhe auch keine große Gefahr mehr für den Familienpool darstellen.
Um einen Familienpool einzurichten, bedarf es einer gewissen Vermögenshöhe und -zusammensetzung. Kleine oder verstreute Vermögenswerte in einem Familienpool zusammenzuhalten, ergibt wenig Sinn. In diesem Fall wäre eine eindeutige Zuordnung der Vermögenswerte an bestimmte Erben der bessere Weg. Lassen sich hingegen Vermögenswerte im Erbfall nicht wie gewünscht eindeutig zuordnen oder ist ein finanzieller Ausgleich unter den Erben nicht möglich, so kann unter Umständen auch bei geringeren Vermögenswerten ein Familienpool sinnvoll sein. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn eine Familie mehrere sehr unterschiedliche Immobilien besitzen würde, für die eine eindeutige Zuordnung sehr schwierig erscheint. Vor der Gründung eines Familienpools sollten jedoch auch andere erbrechtliche Vertragsmodelle geprüft werden. Bitte lassen Sie sich hierzu beraten.
Auch steuerliche Aspekte können bei der Gründung eines Familienpools eine Rolle spielen, doch ist ein Familienpool selbst noch kein Steuersparmodell. Interessant wird es erst, wenn das richtige Gesellschaftsmodell gewählt wird.
Interessant ist ein Familienpool auch, wenn es darum geht, Haftungszugriffe von außen zu verhindern. Umsichtige Verträge können diese Szenarien verhindern und so das Gesamtvermögen schützen, selbst wenn ein Gesellschafter haftungsrechtliche Probleme hat. In anderen erbrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Regelungen wären Anteile pfändbar. Niemand will sich ohne eigene Zustimmung plötzlich in einer Vermögensgesellschaft mit anderen befinden.
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