Pflichtteilsberechtigte sind oftmals schon froh, wenn sie überhaupt etwas vom Erbe erhalten. Die wenigsten wissen, wie hoch Ihre Ansprüche tatsächlich sind, wie man diese ermittelt und wie man es schafft, den eigenen Anspruch am Ende auch durchzusetzen. Hier erfahren Sie, welche Schritte Sie selbst unternehmen können und wann Sie spätestens auf die fachliche Kompetenz von Anwälten zurückgreifen müssen.
Es passiert immer wieder, dass nahe Angehörige vom Erbe ausgeschlossen werden – im Volksmund spricht man von Enterbung. Doch Nachkommen (Kinder, unter Umständen auch Enkel oder Urenkel), Ehepartner, in einigen Fällen auch die Eltern eines Verstorbenen, haben, wenn sie vom Erbe ausgeschlossen werden, Anspruch auf den Pflichtteil. Der beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundlegend ist dabei zunächst einmal der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Wer auf den Pflichtteil gesetzt wurde, hat naturgemäß ein großes Interesse daran zu erfahren, wie groß sein Anspruch überhaupt ist. Aus unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass viele den Fokus dabei ausschließlich auf das Vermögen legen, das der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes hinterlassen hat. Oft blicken wir in erstaunte Gesichter, wenn wir darüber informieren, um wie viel größer der Anspruch ist, weil ein Verstorbener in den Jahren vor seinem Tod Vermögen an andere Personen weitergegeben hat. Meist handelt es sich dabei um Schenkungen. Geht es dem Ende entgegen, wird alles Mögliche verschenkt. Nicht selten werden Fahrzeuge, Kunstgegenstände, aber auch Immobilien an bestimmte Personen weitergereicht, um zu verhindern, dass andere überhaupt etwas erben. Da es sich hierbei um Gegenstände von erheblichem Wert handelt, ist der sich hieraus ableitende Anspruch für einen Pflichtteilsberechtigten ebenfalls erheblich. Die Vermögensweitergabe zu Lebzeiten kann sogar so weit gehen, dass Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes mehr oder weniger nichts mehr besitzen. Wer dann nicht seinem Pflichtteilsergänzungsanspruch nachgeht, denn so heißt dieser Anspruch, den Pflichtteilsberechtigte zusätzlich zum eigentlichen Anspruch der Mindestbeteiligung am Erbe haben, geht leer aus.
Jetzt fängt das eigentliche Problem an. Denn wie kann ich als Pflichtteilsberechtigter erfahren, was der Verstorbene in den Jahren vor seinem Tod in alle Richtungen verschenkt hat? Dafür stellt der Gesetzgeber ein ganzes Arsenal von juristischen Instrumenten bereit. Diese anzuwenden, ja erst einmal zu kennen, ist selbst innerhalb des Erbrechts nicht selbstverständlich und eher eine Spezialmaterie, die nicht jedem bekannt ist. Hinzu kommt, dass viele Erben gar nicht bereit sind, Pflichtteilsberechtigten einen Blick in die Unterlagen zu gewähren. Pflichtteilsberechtigte haben darauf zwar ein Anrecht, aber dies muss in vielen Fällen erst einmal gerichtlich durchgesetzt werden. Und selbst wenn diese Auskünfte vorliegen, ist eine sorgfältig anwaltliche Prüfung ratsam, bei der geklärt wird, ob die Informationen nicht etwa fehlerhaft oder unvollständig sind.
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Wir wollen an dieser Stelle auch auf die Fristen hinweisen, die es zu beachten gilt: Pflichtteilsberechtigte verlieren ihren Pflichtteilsanspruch nach Ablauf von 3 Jahren ebenso wie den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Grundsätzlich empfehlen wir bei diesem Verfahren, keine Zeit zu verlieren. Zudem ist das Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit umso besser, je drastischer diese Maßnahmen zu Beginn der Durchsetzung angekündigt und auch eingeleitet werden. Jede Verzögerung bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche kann Ihnen als Zeichen der Schwäche ausgelegt werden, das bei der Gegenseite zu der Grundannahme führt, dass nicht alles offengelegt werden muss. Und das hätte zur Folge, dass sich das Ergebnis zu Ihren Ungunsten verschiebt.
Wie bereits zu Beginn erwähnt, ist und bleibt Ihre brennende Frage nach der Höhe der Ansprüche. Hier muss zwischen zwei grundsätzlichen Ansprüchen unterschieden werden. Alle Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt des Todes noch im Vermögen des Verstorbenen befanden und vererbt werden können, werden zur Ermittlung Ihres Pflichtteils herangezogen. Alles, was im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod verschenkt wurde, unterliegt der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches und erhöht somit Ihren Gesamtanspruch. Wichtig zu wissen ist, dass Ihr Pflichtteil eine feste Größe ist, deren Höhe sich nach der Anzahl der Verwandten, die grundsätzlich erb- und pflichtteilsberechtigt wären, ermitteln lässt. Damit Sie diesen Satz verstehen können, hier ein Beispiel: Hinterlässt ein Verstorbener zwei Kinder, hat jedes Kind grundsätzlich erst einmal einen Erbanspruch in Höhe von 50 %, also die Hälfte des Gesamtvermögens. Wenn eines der beiden Kinder durch testamentarische Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt wurde, bekommt es nur noch die Hälfte der Hälfte, also nur noch 25 %. Hinzu kommt, dass dieser Pflichtteilsanspruch keinen Zugriff auf dingliche Vermögenswerte gestattet, sondern ein reiner Geldanspruch ist, der sich gegen die Erben richtet.
Kommen wir noch einmal auf Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch zurück. Nehmen wir an, dass der Verstorbene 4 Jahre vor seinem Tod eine Wohnung im Wert von 400.000 Euro verschenkt hat. An wen diese Schenkung erfolgt ist, ist zunächst einmal unwichtig. Da sich diese Wohnung zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Vermögen des Verstorbenen befand, haben Sie als enterbtes Kind keinen Anspruch auf den Pflichtteil an der Wohnung. In diesem Falle ist es für Sie wichtig, Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch zu kennen. Zunächst rechnen wir einmal aus, wie hoch Ihr Pflichtteilsanspruch wäre, wenn die Wohnung nicht verschenkt worden wäre. Die Rechnung ist ganz einfach, da der Pflichtteil 25 % des Wohnungswertes betragen würde. Da die Wohnung einen Wert von 400.000 Euro hat, wäre ein Viertel davon 100.000 Euro. Da diese Wohnung jedoch bereits vor 4 Jahren verschenkt wurde, reduziert sich Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch jährlich um 10 Prozent, jedes Jahr schmelzen 10.000 Euro ab. Aus 100.000 Euro werden also 60.000 Euro. Die hier ermittelte Summe steht Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem jetzt zu. Wie bereits erwähnt, ist es unerheblich, an wen diese Wohnung verschenkt wurde, der Beschenkte muss Ihnen jetzt diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch auszahlen. Wir sind immer wieder überrascht, wie viele Menschen hierüber keine Kenntnis haben, weder Pflichtteilsberechtigte noch Beschenkte.
Wenn Sie bereits selbst erfolglos versucht haben, Unterlagen zu bekommen, die sich auf den 10-Jahres-Zeitraum vor dem Tod beziehen, endet an dieser Stelle Ihr eigener Handlungsspielraum. Ab hier brauchen Sie anwaltliche Unterstützung, sonst geht es nicht weiter und Ihre Ansprüche werden früher oder später verfallen. Nutzen Sie daher unsere anwaltlichen Beratungsangebote, um die Risiken und Chancen Ihrer Ansprüche zu besprechen. Einige unserer Beratungsangebote rund um den Pflichtteil sind bei uns kostenfrei, andere hingegen sind mit Kosten verbunden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Servicebereich rund um den Pflichtteil. Und noch ein wichtiger Tipp: Sollten Sie momentan keine ausreichenden finanziellen Mittel für die gerichtliche Durchsetzung haben oder einsetzen wollen, lesen Sie bitte auch unsere Informationsseiten über die Finanzierung von Pflichtteilsstreitigkeiten. Wir, die SIAG Sicherheit im Alter e.G. gehören mit unseren attraktiven Angeboten rund um die Prozessfinanzierung zu den besten Anbietern in Deutschland.
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