Jeder Vierte in Deutschland wählt das Testament zur Regelung des Lebenswerkes. Damit stellt das Testament das mit Abstand häufigste Regelungsinstrument dar. Je nachdem, für welche Testamentsform man sich entscheidet, es bietet eine Alternative zur gesetzlichen Erbfolge. Ohne großen Aufwand und Kosten kann jeder ein Testament selbst verfassen oder mit Hilfe des Testament-generators in Form bringen.
Zunächst einmal kann ein Testamentsschreiber jede nur denkbare Erbverteilung vornehmen und somit die gesetzliche Erbverteilung außer Kraft setzen. Mittels Testament kann bestimmt werden, wer wann etwas erhält, aber auch, wer vom Erbe ausgeschlossen ist. Darüber hinaus können nicht nur die unmittelbar nächsten Empfänger festgelegt werden, sondern auch der weitere Weg des Erbes nach dem Tod der Erben in unterschiedlicher Weise vorbestimmt werden. Hierzu stehen so bedeutende Bestimmungen im Bereich Vorerbe und Nacherbe, die gesamte Palette der Vermächtnisse oder die Schlusserbenregelung zur Verfügung. Besonders unterstützungswürdige Menschen können mittels Behindertentestament wirtschaftlich abgesichert werden. Ein besonderer Bereich mit interessanten Regelungs- und Schutzmöglichkeiten für das Erbe und die Erben steht mithilfe der Testamentsvollstreckung zur Verfügung.
Es lohnt sich, sich näher mit den Möglichkeiten moderner Testamente zu befassen. Obgleich Testament nicht alle erbrechtlichen Probleme lösen, so bleibt u.a. die Frage der Erbschaftssteuer sowie teilweise auch die Pflichtteilsproblematik im Testament ungelöst, stellt das Testament doch nahezu immer eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Regelungsinstrumenten wie Erb- oder Übertragungsverträgen dar.
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Mit unserem innovativen Testament-Generator können Sie ganz einfach Ihr eigenes Testament erstellen. Selbstverständlich kostenfrei. Damit Ihr Testament gelingt, erhalten Sie neben vielen nützlichen Tipps und Hinweisen auch die Möglichkeit, Ihr Testament auf Plausibilität zu prüfen. Auf Wunsch können Sie auch die Hilfe und Unterstützung unserer Spezialisten in Anspruch nehmen.
Es gibt mehrere Gründe, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Wenn Sie sich in der folgenden Übersicht wiederfinden, sollten Sie zumindest darüber nachdenken, denn in diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass auf die künftigen Erben einige Probleme zukommen. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers lassen sich diese Probleme gut in den Griff bekommen bzw. sogar gänzlich vermeiden.
Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen sollten, sprechen Sie uns an oder besuchen Sie eine unserer Informationsveranstaltungen. Übrigens: Antworten auf wichtige Fragen finden Sie auch in unserem Login-Bereich. Selbstverständlich kostenfrei.
Sollten einer oder gleich mehrere der in unserer Übersicht genannten Fälle auf Sie zutreffen, besteht Handlungsbedarf: In einigen der oben genannten Fälle muss man davon ausgehen, dass das Erbe sofort nach Übergang eingezogen wird. So greift z. B. der Sozialregress, also die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Sozialleistungen, direkt auf das Erbe zu. Das wird in unserem Praxisbeispiel deutlich).
Die Ausgangssituation: Ein Kind ist mit 500.000 Euro verschuldet und durchläuft die Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung.
Das passiert im Erbfall ohne Testamentsvollstrecker: Erbt das Kind während des mehrjährigen Insolvenzverfahrens nach dem Tod der Eltern ein Haus im Wert 400.000 Euro, würde die Verwertung des Hauses die Schuld mindern, jedoch nicht tilgen. Die Situation ist also nicht bereinigt und das Haus für immer für das Kind verloren.
Das passiert im Erbfall mit Testamentsvollstrecker: Das Haus ließe sich für das Kind retten, indem ein Testamentsvollstrecker für mehrere Jahre das Haus zurückhält und erst nach vollständiger Schuldenfreiheit an das Kind weitergibt.
Den letzten Willen eines Verstorbenen umzusetzen, also das Testament zu vollstrecken, ist mit Kosten verbunden, für die es Gebührentabellen gibt. Diese Gebührentabellen finden ihre Anwendung in ähnlicher Weise, wie Sie es von Ärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Gerichten oder auch von Architekten kennen. Neben konkret festgelegten Gebühren gibt es für einzelne Tätigkeiten Richtwerte, die Testamentsvollstrecker für ihre Tätigkeit in Rechnung stellen.
Zum Vergleich: Ein Rechtsanwalt berechnet als Faustregel einen Betrag, der in der Regel bei 5 bis 10 Prozent des Gegenstandswertes liegt, um den es im gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren geht. Hier gilt, je höher der Regelungsgegenstand, desto geringer wird der in Rechnung gestellte Prozentsatz. Im Kern findet diese Regelung auch bei Testamentsvollstreckungen Anwendung, jedoch ist der Prozentsatz dort deutlich geringer. Zu den in der Gebührentabelle aufgeführten Leistungen können je nach anfallenden Aufgaben noch die Kosten für Leistungen hinzukommen, die nicht in den Gebührentabellen aufgeführt sind und die auf der Basis branchenüblicher Preise festgelegt werden.
Da eine Testamentsvollstreckung generell ein umfangreiches Spektrum unterschiedlichster Leistungen beinhalten kann, empfiehlt es sich, sowohl den konkreten Leistungsumfang als auch die damit verbundene Vergütung zu vereinbaren. Hier gilt es, weder zuviel noch zu wenig festzulegen, denn beides kann Nachteile mit sich bringen:
Wer den Auftrag für eine Testamentsvollstreckung aus reinen Kostenerwägungen heraus auf einige wenige Bereiche begrenzt, schränkt den Testamentsvollstrecker möglicherweise so ein, dass dieser nicht vollumfänglich auf das ihm anvertraute Erbe achten kann.
Wer hingegen gar nichts festlegt, gibt dem Testamentsvollstrecker keinen auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Handlungsauftrag. Vielmehr wird der Testamentsvollstrecker aus Gründen der Sorgfalt alle halbwegs naheliegenden Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese nicht zu 100 % auf den Einzelfall passen. Dieses Übermaß wird dann selbstverständlich abgerechnet. Einen Vorwurf kann man dem Testamentsvollstrecker daraus nicht machen, er tut, was er in der jeweiligen Situation für richtig hält oder was üblicherweise getan wird.
Legen Sie daher Wert auf eine eindeutige Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Testamentsvollstrecker, damit für jeden Bereich der Testamentsvollstreckung ausreichend finanzielle Mittel und ein eindeutiger Handlungsauftrag vorliegen.
Umsichtige Testamentsvollstrecker werden sich stets die Zeit nehmen, mit Ihnen den Umfang der gewünschten Leistungen, aber auch die hiermit verbundenen Kosten zu besprechen und alle Ihre Fragen zu beantworten.
Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache und Vertrauen fängt nicht zuletzt bei der Transparenz an. Diese Transparenz schließt sowohl Leistungen als auch die Höhe der Kosten ein. Denken Sie daran – zu hohe und vor allem unnötige Kosten gehen stets zu Lasten Ihres Erbes. Zu gering angesetzte Kosten hingegen gefährden die Testamentsvollstreckung im Ganzen, da niemand eine derart verantwortungsvolle Tätigkeit ohne angemessene Vergütung übernimmt.
Testamentsarten gibt es viele, es kommt darauf an, was im Einzelnen testamentarisch verfügt werden soll. Die wohl häufigste Art des Testaments ist das Einzeltestament, bei dem Einzelpersonen, aber auch Verheiratete jeder für sich festlegen, was mit dem Erbe nach dem Tod passieren soll. Es handelt sich um eine einfach zu errichtende Regelung, die auch jederzeit wieder zurückgenommen werden oder geändert werden kann, ohne auf Dritte Rücksicht nehmen zu müssen. Demgegenüber steht das gemeinsame Testament, bei dem meist Eheleute den Weg des Erbes bestimmen. Dieses Testament wird gemeinsam errichtet und in der Regel auch gemeinsam geändert oder zurückgenommen. Wünscht eine Seite, Änderungen oder Rücknahmen vorzunehmen, ist das möglich, jedoch ist der Aufwand etwas höher. Unter Eheleuten weit verbreitet ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem der länger lebende Ehepartner das Erbe des Verstorbenen erhält. Das kann große Vorteile haben, jedoch meist nur, wenn es kein Immobilieneigentum gibt. Wer sein Erbe regeln will, kann bestimmen, wer zunächst das Erbe erhält und wer nach dem Tod der zuerst erbenden Person das Vermögen erhalten soll. Hierzu muss ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft errichtet werden. Grundsätzlich können Testamente ohne viel Vorbereitung errichtet werden. Selbstverständlich sollten Form und Inhalt korrekt sein, hier gibt es Grenzen des Machbaren. Testamente können aber auch bei einem Notar errichtet werden. Das ist mit den entsprechenden Notargebühren verbunden, hat aber den Vorteil, dass ein notarielles Testament später den Erbschein ersetzen kann. Unser Tipp: Vergleicht man die Gebühren für das notarielle Testament mit den Kosten für den späteren Erbschein, ist das notarielle Testament meist günstiger. Darüber hinaus erspart man sich den Ärger mit der Beantragung des Erbscheins.
Viele Deutsche haben sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern Vermögen, das vererbt werden soll. Da nicht nur das Erbrecht, sondern auch der Erbantritt selbst in anderen Ländern eine echte Hürde darstellen kann, empfiehlt es sich, für das Vermögen in Deutschland und für das Vermögen im Ausland jeweils eine eigene Regelung vorzunehmen. So verhindert man, dass man in Deutschland erst dann an das Erbe kommt, wenn auch das Erbe im Ausland freigegeben ist. Hier spricht man von Testamenten mit Nachlassteilung. Behinderte Menschen benötigen manchmal eine besondere Form der Absicherung, das sogenannte Behindertentestament. Es regelt nicht nur, welches Vermögen ein behinderter Mensch erhalten soll, sondern auch, in welcher Form das Erbe genutzt werden kann, um praktische Hilfen im Alltag über eine lange Zeit zu gewährleisten. Nicht immer soll oder kann das Erbe direkt an die Erben gehen. Dafür gibt es viele Gründe: Das kann beispielsweise eine Überschuldung eines Erben oder einfach nur der Wunsch sein, Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Technisch gesehen wird in solchen Fällen gerne das Instrument der Testamentsvollstreckung gewählt: Damit kann der Vererbende genau festlegen, wie nach seinem Tod mit dem Erbe verfahren wird. Die praktische Umsetzung liegt dann nicht bei den Erben, sondern bei der Person, die der Vererbende als Testamentsvollstrecker ernannt hat. Es können auch Situationen eintreten, in denen einem keine Zeit mehr bleibt, einen Notar aufzusuchen und sein Erbe zu regeln. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten. Hierzu muss kein Notar anwesend sein, es reicht, wenn der Testierende seinen Willen vor mindestens drei Zeugen erklärt und wenn alle Anwesenden unterschreiben. Wichtig zu wissen: Bei allen Testamenten, nicht nur beim Nottestament gilt die Voraussetzung, dass der Vererbende in der Lage ist, zu verstehen, was die Errichtung des Testaments für Folgen hat. Man spricht hier von der Testierfähigkeit, für die es in Deutschland klare gesetzliche Regelungen gibt.
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