Der Erbschein ist ein amtlicher Nachweis über Ihre Erbberechtigung und den Anteil, auf den Sie Anspruch haben. In vielen Fällen ist dieses Dokument für Sie als Erbe erforderlich. Bevor Sie allerdings loslegen und einen Erbschein beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie ihn wirklich benötigen. Und wissen, welche Konsequenzen er mit sich bringt.
Ein Erbschein ist ein vom Gericht ausgestellter Nachweis, in dem dokumentiert wird, wer Anspruch auf das Erbe eines Verstorbenen hat und wie hoch dieser Erbanspruch ist.
Weitere Ausführungen sind:
Einen Erbschein dürfen Sie nur beantragen, wenn Sie Erbe sind – als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer ist das nicht möglich. Personen wie Testamentsvollstrecker, Anwälte und Notare können vertretungsweise einen Erbschein beantragen.
Ihren Antrag stellen Sie beim Nachlassgericht, meist dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt hat, dann ist das deutsche Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (das ist eine Anwesenheit an einem Ort von über sechs Monaten).
Um den Antrag direkt im zuständigen Nachlassgericht zu stellen, müssen Sie dort in der Regel einen Termin vereinbaren und auch persönlich erscheinen, um eine eidesstattliche Versicherung zum Inhalt Ihres Antrags abzugeben.
Es gibt noch zwei weitere Optionen: Sie reichen einen schriftlichen Antrag zusammen mit einer vom Notar beglaubigten eidesstattlichen Versicherung ein oder Sie lassen alles beim Notar beurkunden, der auch die eidesstattliche Versicherung beurkundet und alles beim Nachlassgericht einreicht.
Einen Erbschein benötigen Sie meist, wenn Sie gegenüber Dritten, vor allem gegenüber Institutionen wie Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt nachweisen müssen, dass Sie Erbe sind und damit das Recht haben, Transaktionen im Zusammenhang mit dem Erbe durchzuführen, beispielsweise wenn Sie Rechnungen des Verstorbenen begleichen, sein Konto auflösen oder seine Wohnung kündigen müssen oder wenn im Zusammenhang mit einer geerbten Immobilie ein Eintrag ins Grundbuchamt nötig ist. Nötig ist der Erbschein meist, wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt.
Sie benötigen keinen Erbschein, wenn Sie …
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat im Jahr 2013 entschieden, dass Banken nicht grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen dürfen (Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12). Allerdings bedeutet das noch lange nicht, dass Banken nun auch andere Dokumente wie beispielsweise handgeschriebene Testamente als Nachweis der Erbenstellung akzeptieren.
Wer einen Erbschein beantragt, hat damit automatisch das Erbe angenommen. Bei Erbengemeinschaften, die einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, bedeutet das: alle müssen vorher das Erbe angenommen haben, sonst kann kein Antrag gestellt werden.
Die Annahme des Erbes bedeutet, dass Sie nicht nur Vermögenswerte erhalten, sondern auch für etwaige Schulden des Verstorbenen sowie für Erbschaftssteuern aufkommen müssen.
Ein Erbschein verursacht Kosten, die der Antragsteller zu tragen hat. Erbengemeinschaften übernehmen die Kosten anteilig. Die Kostenhöhe hängt vom bereinigten Nachlasswert ab, also dem Gesamtwert des Nachlasses abzüglich von Schulden und Verbindlichkeiten.
Tipp: Die Kosten für den Erbschein kann man als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Die Kostenhöhe ist festgelegt in der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (Nr. 12210 Kv GnotKG). Die Gebühr setzt sich hälftig aus den Kosten für die Erteilung des Erbscheins und für die mit dem Antrag verbundene Protokollierung der eidesstattlichen Versicherung zusammen.
Nachlasswert bis … € | Gebühren für den Erbschein | Gebühren für Erbschein und eidesstattliche Versicherung |
---|---|---|
500 | 15 | 30 |
1.000 | 19 | 38 |
1.500 | 23 | 46 |
2.000 | 27 | 54 |
3.000 | 33 | 66 |
4.000 | 39 | 78 |
5.000 | 45 | 90 |
6.000 | 51 | 102 |
7.000 | 57 | 114 |
8.000 | 63 | 126 |
9.000 | 69 | 138 |
10.000 | 75 | 150 |
13.000 | 83 | 166 |
16.000 | 91 | 182 |
19.000 | 99 | 198 |
22.000 | 107 | 214 |
25.000 | 115 | 230 |
30.000 | 125 | 250 |
35.000 | 135 | 270 |
40.000 | 145 | 290 |
45.000 | 155 | 310 |
50.000 | 165 | 330 |
65.000 | 192 | 384 |
80.000 | 219 | 438 |
95.000 | 246 | 492 |
110.000 | 273 | 546 |
125.000 | 300 | 600 |
140.000 | 327 | 654 |
155.000 | 354 | 708 |
170.000 | 381 | 762 |
185.000 | 408 | 816 |
200.000 | 435 | 870 |
230.000 | 485 | 970 |
260.000 | 535 | 1.070 |
290.000 | 585 | 1.170 |
320.000 | 635 | 1.270 |
350.000 | 685 | 1.370 |
410.000 | 785 | 1.570 |
440.000 | 835 | 1.670 |
470.000 | 885 | 1.770 |
500.000 | 935 | 1.870 |
550.000 | 1.015 | 2.030 |
600.000 | 1.095 | 2.190 |
655.000 | 1.175 | 2.350 |
700.000 | 1.255 | 2.510 |
750.000 | 1.335 | 2.670 |
800.000 | 1.415 | 2.830 |
850.000 | 1.495 | 2.990 |
900.000 | 1.575 | 3.150 |
1.000.000 | 1.735 | 3.470 |
1.300.000 | 2.215 | 4.430 |
1.600.000 | 2.695 | 5.390 |
2.000.000 | 3.335 | 6.670 |
2.500.000 | 4.135 | 8.270 |
3.000.000 | 4.935 | 9.870 |
4.000.000 | 6.535 | 13.070 |
5.000.000 | 8.135 | 16.270 |
Welche Dokumente Sie mit Ihrem Antrag einreichen müssen, hängt unter anderem von der Erbenkonstellation ab, also ob Sie Alleinerbe oder Mitglied einer Erbengemeinschaft sind, und ob es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt oder stattdessen die gesetzliche Erbfolge greift.
Klären Sie mit dem zuständigen Nachlassgericht, welche Dokumente Sie für den Antrag benötigen. Oft finden Sie über die Website des Gerichts ein Antragsformular, in dem auch steht, was Sie brauchen.
Hier eine Liste der Dokumente, die in der Regel vorgelegt werden müssen:
Für die Beantragung eines Erbscheins gibt es keine Fristen.
Wie lange es vom Antrag bis zur Ausstellung eines Erbscheins dauert, hängt vom jeweiligen Nachlassgericht und von dessen Auslastung ab – pauschale Aussagen lassen sich hier nicht treffen. Sind Gerichte schnell, dauert es ca. 4 bis 6 Wochen. In anderen Gerichten kann sich die Ausfertigung des Erbscheins über mehrere Monate hinziehen und auch ein halbes Jahr oder länger dauern.
Es kann durchaus vorkommen, dass ein bereits erteilter Erbschein vom Nachlassgericht wieder eingezogen oder für „kraftlos“, d.h. ungültig erklärt wird – zum Beispiel, wenn bisher unbekannte Erben oder auch neu entdeckte Verfügungen des Erblassers auftauchen.
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