Ziel einer Erbengemeinschaft ist die Auflösung dieser Gemeinschaft, die sogenannte Erbauseinandersetzung. Diese oder ähnliche Definitionen können Sie auf vielen Webseiten lesen (auch auf unserer), doch natürlich beschreibt dieser lapidare Satz nicht im Mindesten die anstehenden Aufgaben, mit denen Mitglieder einer Erbengemeinschaft konfrontiert sind, denn: Bei Erbauseinandersetzungen geht es um so viel mehr als nur um die bloße Verteilung und Zuordnung der hinterlassenen Vermögenswerte.
Egal wie lange sich die Erbauseinandersetzung auch immer hinziehen wird und wie viele Probleme Sie bis dahin haben werden: Was bis zur Auflösung in Ihre direkte Zuständigkeit als Mitglied der Erbengemeinschaft fällt, erfahren Sie hier. Allerdings kann dies schnell zu einer Überforderung führen. Zögern Sie daher nicht, auf Ihrem Weg aus der Erbengemeinschaft juristischen Rat in Anspruch zu nehmen. Dabei kann Ihnen www.Testament-und-Erbe.de eine wertvolle Unterstützung sein.
Als Erbe in einer Erbengemeinschaft sind die Ihnen als Einzelperson zustehenden Rechte sehr überschaubar. Sie können nur gemeinsam mit Ihren Miterben über das Erbe verfügen. Oder, wenn man es optimistisch betrachtet: Ihr Erbanteil sichert ihnen eine volle Mitbestimmung bei allen Entscheidungen zu. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen mittels letztwilliger Verfügung trotz bestehender Erbengemeinschaft bestimmte Gegenstände zur Alleinverfügung vererbt wurden.
Ein weiteres wichtiges Recht eines jeden Erben ist es, den eigenen Erbanteil zu verkaufen oder weiterzuverschenken. Beim Weiterverkauf gibt es jedoch keine uneingeschränkte Freiheit, da Sie Ihren Anteil zuerst anderen Miterben anbieten müssen, d. h. diese haben das Vorkaufsrecht.
Als Mitglied der Erbengemeinschaft haben Sie auch ein Recht gegenüber Ihren Miterben auf Zugang zum Erbe und auf Informationen, die sich auf das Erbe beziehen.
Wo sollen wir anfangen, wo sollen wir aufhören? Die Anzahl Ihrer Pflichten als Erbe in einer Erbengemeinschaft ist deutlich größer als die Anzahl Ihrer Rechte.
Zugang zum Erbe und zu Informationen: Sie kennen das schon von unserer Liste Ihrer Rechte: Zu Ihren Pflichten gehört es, anderen Miterben den Zugang zum Erbe zu gewähren, angeforderte Informationen zu erteilen und auch, dem Finanzamt die entsprechenden Meldungen zu machen.
Haftung für Kosten, Verbindlichkeiten und Steuern: Auch die Haftung in Erbengemeinschaften ist ein großes Thema, denn diese ist nicht nur auf die Erben untereinander beschränkt, sondern umfasst auch eine Haftung nach außen. So legt der § 2058 BGB fest, dass Erben in einer Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner für alle Nachlassverbindlichkeiten haften. Diese umfassen nicht nur die unmittelbaren Begräbniskosten, sondern auch Schulden des Erblassers aus früheren Steuerjahren, offene Darlehen und vieles andere mehr. Sollte der Erblasser Steuererklärungen früherer Steuerjahre noch nicht abgegeben haben, so müssen Sie diese nachholen. Für die Richtigkeit dieser Erklärungen stehen Erben ebenfalls in der Haftung.
Haftung bei Personen- und Sachschäden: Bei gemeinsamen Immobilieneigentum sind Sie als Erbe für alle Verkehrssicherungspflichten verantwortlich und können auch stellvertretend für alle Miterben persönlich verantwortlich gemacht werden, wenn aufgrund eines Versäumnisses ein Personen- oder Sachschaden entsteht. Das fängt bei der vergessenen Schneeräumung oder einem kaputten Fenster an, sobald anderen hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Verwaltung des Nachlasses: Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss der Nachlass gemeinsam verwaltet werden. Die meisten sind froh, wenn diese Verwaltung von einem Mitglied der Erbengemeinschaft übernommen wird, das sich am besten damit auskennt. Ist das nicht möglich, ist es sinnvoll, die Verwaltung durch Dritte durchführen zu lassen. Damit entledigen Sie sich nicht nur der Arbeit, sondern auch der Haftung für die ordnungsgemäße Verwaltung, zu der Sie im Rahmen üblicher Sorgfalt verpflichtet sind. Demgegenüber stehen natürlich die Kosten für die Beauftragung eines gewerblichen Verwalters.
Haftung bei Überschuldung: Bei überschuldeten Erbschaften wird es richtig übel, denn Erben geraten selbst schnell in die eigene Haftung. Wenn Sie das Erbe angenommen haben und nach und nach Verbindlichkeiten eintrudeln, die aus einem Erbe im Plus ein Erbe im Minus machen, ist Eile und vor allem richtiges Handeln geboten. Die Verfahren, die hier schnellstens greifen müssen, heißen Erbinsolvenzen, sind keine Selbstläufer und nur möglich, wenn alle Bedingungen hierfür strikt eingehalten werden.
Schon kleinste Fehler führen dazu, dass der Weg zur Erbinsolvenz verbaut ist. Damit niemand den Versuch einer Eigendiagnose unternimmt, die fürchterlich schiefgehen kann, sagen wir klar: Unternehmen Sie keine eigenmächtigen Schritte. Lassen Sie sich unbedingt von mit dieser Materie vertrauten Anwälten beraten und durch dieses Verfahren führen.
Als Mitglied einer Erbengemeinschaft können Sie schnell Fehler von erheblicher Tragweite machen. Informieren Sie sich über Ihre Pflichten und Rechte und reduzieren Sie das Konfliktpotential.
Ist der Gerichtsweg wirklich der einzige Weg aus der Erbengemeinschaft? Sind zerstörte Beziehungen zwischen den Erben unausweichlich? Wir zeigen Ihnen Wege aus dem Dilemma.
Sind Erben uneins über den Umgang mit der gemeinsamen Immobilie, bleibt als letztes Mittel nur die Teilungsversteigerung. Dafür benötigen Sie von Anfang an einen erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite, sonst kann es schnell sehr teuer werden.
Der Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft ist etwas anderes als die Auflösung nach einer erfolgreichen Auseinandersetzung. Beim Ausstieg besteht die Erbengemeinschaft weiter, während ein Beteiligter ausgetauscht wird. Oftmals wird der Erbanteil mittels Schenkung an die eigenen Kinder weitergegeben, die dann in die Erbengemeinschaft eintreten. Doch damit hilft man den Kindern selten weiter, denn diese stehen jetzt vor dem gleichen Problem, das die Eltern jahrelang zu lösen versucht haben, nämlich der Auflösung der Erbengemeinschaft.
Es kann jedoch auch gute Gründe geben, warum die Weitergabe des eigenen Anteils vor der Auseinandersetzung des Erbes erfolgt. Meist sind es steuerliche Gründe, z. B. um Steuerfreibeträge nicht ungenutzt zu lassen. Besonders in Erbauseinandersetzungen, die voraussichtlich längere Zeit dauern werden (beispielsweise, weil einige Erben kein Interesse an der Auflösung der Erbengemeinschaft haben), kann das sinnvoll sein. Sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft derart zerstritten, dass es kein Vor und Zurück gibt, bleibt als Mittel für den Ausstieg noch der Verkauf des Erbanteils an Dritte, doch das ist nur möglich, wenn erstens vom Vorkaufsrecht der anderen Miterben kein Gebrauch gemacht wurde und wenn Sie zweitens bereit sind, erhebliche Abschläge beim Verkauf an Dritte zu akzeptieren, da diese Anteile nur deutlich unter Wert verkauft werden können.
Nicht umsonst sind viele Erbengemeinschaften so festgefahren, dass nicht nur die anfallenden Arbeiten zur Qual werden, sondern es in vielen Fällen auch so aussieht, als gäbe es keinen Weg hinaus aus der Zwangsgemeinschaft, die durch das Erbe entstanden ist. Hier können unsere Fachleute helfen,indem sie die beteiligten Erben aufklären und, wenn möglich, die Gespräche wieder in Gang bringen oder Maßnahmen zur Auflösung der Erbengemeinschaft einleiten. Die hierbei zur Verfügung stehenden Lösungswege sind individuell sehr unterschiedlich, so dass erst ein Gespräch, das die aktuelle Situation erfasst, Klarheit bringen kann. Unsere Spezialisten von www.Testament-und-Erbe.de können Sie dabei unterstützen, ganz gleich, ob es sich um die Moderation von Gesprächen zwischen den Erben, um eine außergerichtliche Einigung oder auch um eine gerichtliche Erbauseinandersetzung handelt.
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