Wer von Eltern oder Verwandten Vermögen erbt oder zu Lebzeiten übertragen bekommt, muss Schenkungs- oder Erbschaftssteuer bezahlen.
Wer von Eltern oder Verwandten im Todesfall etwas erbt, muss Erbschaftssteuer bezahlen. Viele Eltern verschenken daher Vermögensteile bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder – dafür wiederum wird die Schenkungssteuer fällig. Grundlage für die Besteuerung ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Ob Sie oder Ihre Erben eine Erbschafts- und Schenkungssteuer bezahlen müssen, kommt also darauf an, ob zu Lebzeiten oder nach Ihrem Tod ein Vermögenswert weitergegeben wird. Welche Option in Ihrem Fall in Frage kommt und welche für die Erben oder Beschenkten die günstigere und bessere Variante ist, kann Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht erläutern. Eines von vielen Angeboten bei Testament-und-Erbe.de sind kostenfreie Orientierungsgespräche, in denen bereits viele Aspekte zur Vermeidung der Erbschafts- und Schenkungssteuer besprochen werden können.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden alle geerbten und geschenkten Vermögenswerte (Grundbesitz, Immobilien, Aktien, Bargeld) zusammengerechnet. Allerdings ohne die Vermögenswerte, für die eine Steuerbefreiung gilt. Ein weit verbreitetes Beispiel für die Ausnahme von der Besteuerung ist das sogenannte Familienheim, für das es jedoch einige Dinge zu beachten gibt, damit die Steuerbefreiung hier überhaupt greift. Außerdem werden vom geerbten Vermögen noch die Nachlassverbindlichkeiten wie beispielsweise die Beerdigungskosten sowie (in begrenztem Umfang) auch Schulden des Verstorbenen abgezogen, die vorab noch beglichen werden müssen.
Grundbesitz (Land- und Forstwirtschaft)
+ Anteile an Kapitalgesellschaften
+ Betriebsvermögen
+ Grundvermögen
+ sonstiges Vermögen (Sparguthaben, Depots, Kunstgegenstände usw.)
= geerbter Vermögenswert nach dem Bewertungsgesetz
− Steuerbefreiungen, allgemein
− Steuerbefreiung für Teile des Unternehmensvermögens
− Steuerbefreiung für Teile vermieteter Immobilien
= Steuerwert des Vermögens
− Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Vermächtnisse, Pflichtteile, Bestattungskosten o.ä.)
= Gesamtbetrag der sogenannten „Bereicherung des Erwerbers“
− persönlicher Freibetrag
− Versorgungsfreibetrag
= steuerpflichtiger Erwerb
Steht der steuerpflichtige Erwerb fest, erfolgt die Besteuerung gemäß Ihrer Steuerklasse mit einem bestimmten Prozentsatz. Wichtig zu wissen: Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es gesonderte Steuerklassen, die mit der Einkommensteuer nichts zu tun haben. Grundsätzlich fallen Verwandte, die in gerader Linie nach oben oder unten miteinander verwandt sind, in dieselbe Steuerklasse. Eltern, Kinder, Enkel oder Urenkel sind demnach mit der Steuerklasse 1 zu besteuern. Gleiches gilt für den Ehepartner. Diese Steuerklasse hat die höchsten Freibeträge und die geringsten Steuersätze. Geschwister sowie alle sogenannten Abkömmlinge der Geschwister, also auch Nichten und Neffen unterliegen der Steuerklasse 2. Mit einem Freibetrag von 20.000 Euro und deutlich höheren Steuersätzen ist der Staat hier schon recht knausrig, obwohl nach landläufiger Meinung dieses Verwandtschaftsverhältnis noch zur Familie gezählt wird. Alle anderen hingegen haben nur die Steuerklasse 3 und Freibeträge in Höhe von 20.000 Euro, und zu allem Pech fangen die Steuersätze erst bei 30 % an.
Die Vor- und Nachteile oder auch die Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit der Erbschaftssteuer werden schon länger diskutiert. Hier eine Übersicht der häufig vorgebrachten Argumente:
Wenn Sie noch unsicher sind, wie Sie Ihre Vermögensverhältnisse für den Todesfall regeln sollen, welche Möglichkeiten überhaupt in Frage kommen und was für Sie und Ihre Erben die ideale Lösung ist, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir verfügen über ein ausgezeichnetes Netzwerk erfahrener Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.
Diese Steuer betrifft vor allem die großen Vermögen, doch zunehmend rutscht auch das eigene Heim oder die Wohnung der Familie in die Besteuerung. Bereits ab einem Vermögenswert von bis zu 600.000 Euro bei Ehegatten, Kindern und Enkeln fallen (nach Abzügen der Freibeträge) Steuern in Höhe von 15% an.
Sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner können sich steuerfrei gegenseitig 500.000 Euro vererben. Bei Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Bei einer kleinen Familie mit zwei Kindern können somit beide Eltern jeweils jedem Kind 400.000 Euro vererben. Jetzt kommt ein interessanter Sonderfall: Auch das Familienhäuschen kann steuerfrei vererbt werden, wenn ein Kind nach dem Tod beider Elternteile einzieht und dann 10 Jahre lang selbst darin wohnt. Bei der Vererbung des Familienheimes an mehrere Kinder ist die Inanspruchnahme dieses Steuerprivilegs allerdings nicht möglich.
Kinder erben häufig nicht nur von den Eltern, sondern auch von den Großeltern. In diesem Fall der Vererbung an Enkel beträgt der Steuerfreibetrag 200.000 Euro. Anders verhält es sich bei der Vererbung an Nichten und Neffen, hier gilt jeweils nur eine steuerliche Freigrenze von 20.000 Euro mit deutlich höheren Steuersätzen im Vergleich zu Kindern oder Enkeln.
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